Teilnahmebedingungen für die Lichterfahrt

  • An der Lichterfahrt sollen Landmaschinen und landmaschinenähnliche Fahrzeuge teilnehmen.
  • Die zusätzlichen Beleuchtungseinrichtungen dürfen nur eine schwache Abstrahlwirkung in Form einer Weihnachtsbeleuchtung haben.
  • Die Länge und Breite der Fahrzeuge darf durch den Anbau der lichttechnischen Einrichtungen nicht wesentlich verändert werden.
  • An landwirtschaftlichen Fahrzeugen bereits verbaute Arbeitsscheinwerfer dürfen nur das unmittelbare Umfeld beleuchten; die Blendung anderer Verkehrsteilnehmer und Veranstaltungsteilnehmer ist auszuschließen.
  • Die vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen sowie das amtliche Kennzeichen dürfen nicht verdeckt sein.
  • Der Einsatz von Warnleuchten für gelbes Blinklicht bzw. Rundumlicht ist während der Lichterfahrt zulässig.
  • Die zusätzlichen lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur im Rahmen der Lichterfahrt eingeschaltet werden.
  • Es dürfen keine Personen ungesichert auf den Landmaschinen oder Ladeflächen mitgeführt werden.
  • Alle Anbauten und Ausrüstungsgegenstände müssen gegen Verlieren und Herabfallen gesichert sein.
  • Jeder ist für sein Fahrzeug und sein Handeln selbst verantwortlich.