- An der Lichterfahrt sollen Landmaschinen und landmaschinenähnliche Fahrzeuge teilnehmen.
- Die zusätzlichen Beleuchtungseinrichtungen dürfen nur eine schwache Abstrahlwirkung in Form einer Weihnachtsbeleuchtung haben.
- Die Länge und Breite der Fahrzeuge darf durch den Anbau der lichttechnischen Einrichtungen nicht wesentlich verändert werden.
- An landwirtschaftlichen Fahrzeugen bereits verbaute Arbeitsscheinwerfer dürfen nur das unmittelbare Umfeld beleuchten; die Blendung anderer Verkehrsteilnehmer und Veranstaltungsteilnehmer ist auszuschließen.
- Die vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen sowie das amtliche Kennzeichen dürfen nicht verdeckt sein.
- Der Einsatz von Warnleuchten für gelbes Blinklicht bzw. Rundumlicht ist während der Lichterfahrt zulässig.
- Die zusätzlichen lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur im Rahmen der Lichterfahrt eingeschaltet werden.
- Es dürfen keine Personen ungesichert auf den Landmaschinen oder Ladeflächen mitgeführt werden.
- Alle Anbauten und Ausrüstungsgegenstände müssen gegen Verlieren und Herabfallen gesichert sein.
- Jeder ist für sein Fahrzeug und sein Handeln selbst verantwortlich.
